Kosten & Kostenübernahme durch die Krankenkassen

Viele unserer Fahrten können über die Kranken- oder Pflegekasse abgerechnet werden!
Sprechen Sie uns gern an.

Abrechnung von Fahrten bis Pflegegrad 2 und haushaltsnahen Dienstleistungen gemäß § 45 SGB XI

Pflegebedürftige Menschen, die zu Hause versorgt werden und einen anerkannten Pflegegrad besitzen, können den sogenannten Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI nutzen. Dieser beträgt bis zu 131 € pro Monat (bis zum 31.12.2024: 125 €).

Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und dient dazu, pflegende Angehörige zu entlasten oder die Selbstständigkeit und Selbstbestimmung der pflegebedürftigen Person im Alltag zu fördern. Eine Auszahlung erfolgt nicht im Voraus, sondern nachträglich, nachdem entsprechende Leistungen in Anspruch genommen wurden.

 

Unsere Fahrdienstleistungen
Wir führen für Sie Fahrten mit Berechtigung für Mietwagen sowie mit Behindertentransportwagen durch:

  • MW (Mietwagen) = Läufer
  • BTW (Behindertentransportwagen) = Rollstuhltransport und Tragestuhltransport

Damit können wir sowohl mobile Fahrgäste als auch Personen mit eingeschränkter Mobilität sicher und zuverlässig befördern.

 

Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag
Damit der Entlastungsbetrag genutzt werden kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Es liegt ein anerkannter Pflegegrad (1–5) vor.
  • Die Pflege findet im häuslichen Umfeld statt.
  • Es werden anerkannte Leistungen genutzt (z. B. haushaltsnahe Dienstleistungen oder unterstützende Angebote).

 

So funktioniert die Abrechnung
Die Abrechnung erfolgt über die Pflegekasse auf zwei mögliche Arten:

  1. Erstattung nach eigener Zahlung:
    Die pflegebedürftige Person zahlt die Rechnung zunächst selbst und reicht diese anschließend bei der Pflegekasse ein. Die Pflegekasse erstattet die Kosten im Rahmen des verfügbaren Entlastungsbetrags.
     
  2. Direktabrechnung über Abtretung:
    Alternativ kann der Anspruch an einen Dienstleister abgetreten werden. Dieser rechnet dann direkt mit der Pflegekasse ab.

Nicht genutzte Beträge können angespart und bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden.

 

Voraussetzungen für genehmigungsfreie ambulante Fahrten

Ob Fahrten im Rahmen der Krankenbeförderung genehmigungsfrei möglich sind, hängt u. a. vom Pflegegrad und der Mobilitätseinschränkung ab:

  • Unter Pflegegrad 3
    • Grundsätzlich bestehen keine Voraussetzungen,
      außer es liegt ein Schwerbehindertenausweis mit einem der folgenden Merkzeichen vor:
      aG / BI / H
       
  • Ab Pflegegrad 3
    • Genehmigungsfreie Fahrten sind möglich, wenn eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung vorliegt.
       
  • Pflegegrad 4 und 5
    • Hier sind Fahrten in der Regel genehmigungsfrei möglich.

 

Genehmigungsfreie Fahrten – Beispiele
Zu den typischen genehmigungsfreien Fahrten gehören unter anderem:

  • Krankenhauseinweisungen (in die nächstgelegene medizinisch geeignete Einrichtung)
  • Krankenhausentlassungen
  • Vor- oder nachstationäre Behandlungen

Zeiträume:

  • Vorstationär: bis zu 5 Tage vor der Einweisung
  • Nachstationär: bis zu 14 Tage nach der Entlassung

 

Genehmigungspflichtige Fahrten
Für bestimmte Fahrten ist vor Fahrtantritt eine Genehmigung durch die Krankenkasse erforderlich, z. B. bei:

  • Dialysefahrten
  • Chemotherapie-Fahrten
  • Bestrahlungsfahrten

 

 

Wichtiger Hinweis

Die genannten Informationen dienen als Orientierung und ersetzen nicht die persönliche Rücksprache mit Ihrer Kranken- oder Pflegekasse, da je nach Versicherung und Einzelfall unterschiedliche Regelungen gelten können.

Sie haben noch weitere Fragen zu diesem Thema?

Unser Serviceangebot ist flexibel und umfassend. Sprechen Sie uns an und lassen Sie uns wissen, wie wir Sie weiter unterstützen können - wir sind hier, um Ihnen maßgeschneiderte Lösungen zu bieten!

 

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